Vermarktungsmodelle


Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) ermöglicht es Immobilieneigentümern, sich für den gemeinsamen Verbrauch zusammenzuschliessen oder auch ihre Mieter und Pächter vor Ort mit günstigem
vor Ort produzierten PV-Strom zu versorgen. Die Abnehmer müssen sich dabei auf derselben oder direkt angrenzenden Grundstücksparzelle befinden.




Wer ist daran beteiligt?

  • Eigentümer des Gebäudes und der Anlage: schließen sich zusammen und bilden einen ZEV. Dieser ZEV tritt gegenüber dem Netzbetreiber als ein Endverbraucher mit einem einzigen Messpunkt auf
  • Teilnehmende im ZEV: stellen die Endverbraucher(Mieter und Pächter) da und beziehen ihren Strom lediglich über den ZEV und haben kein Vertragsverhältnis zum Verteilnetzbetreiber, sofern sie sich für den ZEV entschieden haben


Dauer der Abnahme

I.d.R. über die Lebensdauer der Anlage


Preis für Solarstrom

  • Ergibt sich durch Gestehungskosten der PV-Anlage und bleibt üblicherweise während der Abschreibungsdauer (normalerweise 25 Jahre) der Anlage unverändert, soweit vertraglich nicht anders vereinbart
  • Für innerhalb des ZEV verbrauchten Strom fallen keine Netzentgelte und öffentliche Abgaben an
  • Gem. Energieverordung muss der Preis für erzeugten PV-Strom unter dem Preis des Netzstroms liegen. Als Referenzpreis gilt der Preis, den die Mieter ohne den ZEV zu zahlen hätten.

Den Mietern darf maximal die Hälfte der Preisdifferenz zwischen PV-Strom und Referenzpreis in Rechnung gestellt werden. Zur Berechnung der PV-Stromkosten sind die anrechenbaren Kapitalkosten und der angemessene Satz zur Verzinsung und Amortisation vorgegeben.


Flexibilität & Verpflichtungen

  • Für die interne Organisation und Versorgung ist der ZEV zuständig
  • Der Grundversorger springt ein, sobald eine Versorgung durch den ZEV nicht mehr gewährleistet ist
  • Teilnehmende im ZEV entscheiden zu Beginn freiwillig, ob sie Teil des ZEV werden wollen. Ein nachträgliches Ausscheiden ist nur möglich, sofern der/die Grundeigentümer seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommt/nachkommen
  • Teilnehmende im ZEV mit einer Abnahmemenge > 100MWh/a können jederzeit aus einem ZEV austreten
  • Bei Anlagen >= 30kW müssen Herkunftsnachweise (HKN) für die gesamte Produktion ausgestellt werden, wobei der Anteil für den Eigenverbrauch im Anschluss gleich wieder entwertet wird


Rechtliche Grundlage

Energiegesetz Art. 17 & 18

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