Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
(ZEV) ermöglicht es
Immobilieneigentümern, sich für den
gemeinsamen Verbrauch
zusammenzuschliessen oder auch ihre
Mieter und Pächter vor Ort mit günstigem
vor Ort produzierten PV-Strom zu
versorgen.
Die Abnehmer müssen sich dabei auf
derselben oder direkt angrenzenden
Grundstücksparzelle befinden.
Wer ist daran beteiligt?
- Eigentümer des Gebäudes und der Anlage: schließen sich zusammen und bilden
einen ZEV. Dieser ZEV tritt gegenüber dem Netzbetreiber als ein Endverbraucher mit
einem einzigen Messpunkt auf
- Teilnehmende im ZEV: stellen die Endverbraucher(Mieter und Pächter) da und
beziehen ihren Strom lediglich über den ZEV und haben kein Vertragsverhältnis zum
Verteilnetzbetreiber, sofern sie sich für den ZEV entschieden haben
Dauer der Abnahme
I.d.R. über die Lebensdauer der Anlage
Preis für Solarstrom
- Ergibt sich durch Gestehungskosten der PV-Anlage und bleibt üblicherweise während
der Abschreibungsdauer (normalerweise 25 Jahre) der Anlage unverändert, soweit
vertraglich nicht anders vereinbart
- Für innerhalb des ZEV verbrauchten Strom fallen keine Netzentgelte und öffentliche
Abgaben an
- Gem. Energieverordung muss der Preis für erzeugten PV-Strom unter dem Preis des
Netzstroms liegen. Als Referenzpreis gilt der Preis, den die Mieter ohne den ZEV zu
zahlen hätten.
Den Mietern darf maximal die Hälfte der Preisdifferenz zwischen PV-Strom und
Referenzpreis in Rechnung gestellt werden. Zur Berechnung der PV-Stromkosten sind
die anrechenbaren Kapitalkosten und der angemessene Satz zur Verzinsung und
Amortisation vorgegeben.
Flexibilität & Verpflichtungen
- Für die interne Organisation und Versorgung ist der ZEV zuständig
- Der Grundversorger springt ein, sobald eine Versorgung durch den ZEV nicht mehr
gewährleistet ist
- Teilnehmende im ZEV entscheiden zu Beginn freiwillig, ob sie Teil des ZEV werden
wollen. Ein nachträgliches Ausscheiden ist nur möglich, sofern der/die
Grundeigentümer seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommt/nachkommen
- Teilnehmende im ZEV mit einer Abnahmemenge > 100MWh/a können jederzeit aus
einem ZEV austreten
- Bei Anlagen >= 30kW müssen Herkunftsnachweise (HKN) für die gesamte Produktion
ausgestellt werden, wobei der Anteil für den Eigenverbrauch im Anschluss gleich
wieder entwertet wird